Versicherungs-Informationen

Gemäss Art. 8. der Allgemeinen Bedingungen für Miete und Montage/Demontage Gerber Kran AG, welche Bestandteil des Mietvertrags bilden, ist der Mieter damit einverstanden, dass der Mietgegenstand zu den nachfolgenden Bedingungen in die Versicherung von Gerber Kran AG eingeschlossen wird.

1. Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft

Gerber Kran AG hat mit der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft eine Transport-Werkverkehr (inkl. Frachtführerhaftpflicht) sowie eine technische Versicherung abgeschlossen. Grundlage und Bestandteil der Versicherungen bilden die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Werkverkehr Inland («ABVW 2006»), «Klauseln zu den ABVW 2006», «Allgemeine Bedingungen für Versicherung der Frachtführerhaftpflicht» («ABVF 2006»), Policenbedingungen («PB 2006»), «Vertragsbedingungen Unternehmensversicherung, Vertragsbedingungen und Kundeninformation Technische Versicherung», «Bedingungen Technische Versicherung Ausgabe 04.2014», «Allgemeine Bedingungen Unternehmensversicherung Ausgabe 04.2017». Diese werden dem Mieter auf Verlangen ausgehändigt. Sofern im vorliegenden Zusatzblatt zum Mietvertrag nichts anders vorgesehen ist, gelten diese oben erwähnten Dokumente. Anspruchsberechtigt gegenüber der Versicherung bleibt in jedem Falle die Gerber Kran AG.
Der Umfang der jeweiligen Versicherung richtet sich nach den aktuell gültigen Versicherungspolicen inkl. Beilagen, welche Gerber Kran AG mit der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat.
Im Sinne einer Übersicht sind die versicherten und nicht versicherten Schäden aufgelistet. Rechtsverbindlich ist stets die aktuelle Police.

2. Transportversicherung

Versichert sind Transporte und Aufenthalte, welche die Police präzisiert.
Generell sind in der Transportversicherung nicht versichert:

3. Technische Versicherung

Versichert sind verschiedene technische Geräte, Maschinen und Apparate sowie elektronische Anlagen gegen unvorhergesehene und plötzlich eintretende Beschädigungen infolge äusserer und -sofern vereinbart -innerer Einwirkungen wie:

Die Bergungs-, Aufräumungs-und Entsorgungskosten, die als Folge eines gedeckten Schadens aufgewendet werden müssen, sind bis zur vereinbarten Limite mitversichert.
Nicht versichert sind Schäden als direkte Folge von:

4. Sorgfalt

Der Mieter hat das Mietobjekt mit aller Sorgfalt zu behandeln. Die Betriebs-und Wartungsvorschriften sind strikt einzuhalten. Kosten für Schadenbehebung zufolge abnormalen Verschleisses (inkl. übermässiger Korrosion) sind ausschliesslich vom Mieter zu tragen.

5. Kein Versicherungsschutz

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Mieter Dritten unbefugterweise Rechte am Mietobjekt einräumt. Die Versicherungsdeckung entfällt auch, wenn der Mieter mit zwei monatlichen Raten der Versicherungsprämie in Verzug gerät.

6. Selbstbehalt

Pro Schadenereignis und pro Versicherung (Transport -resp. technische Versicherung) hat der Mieter in jedem Falle einen Selbstbehalt von CHF 1'000.– zu übernehmen.

7. Schadenfälle melden

Schadenfälle sind unverzüglich der Gerber Kran AG zu melden.