Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden AGB gelten für alle Lieferungen und Arbeiten der Gerber Kran AG (nachfolgend Gerber Kran) aus Kauf-oder Werkvertrag. Abweichungen davon sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurden.
2. Angebot
- Verkauf an Dritte Bei Verkauf eines Objekts hat Gerber Kran das Recht, bis zum rechtsgültigen Abschluss eines Kaufvertrags mit dem Käufer den Kaufgegenstand jederzeit an einen Dritten weiterzuverkaufen.
- Bauseitige Anforderungen Für alle mit der Installation der zu liefernden Objekte zusammenhängenden baulichen Massnahmen wie namentlich die Bestimmung des Standorts der Maschine, Abklärung der Bodenbeschaffenheit, Beschaffung von behördlichen Bewilligungen und Bauplänen, Erstellung von Fundamenten (inkl. Geleisen und elektrischen Installationen, einwandfreie Zufahrt, Bereitstellung tragfähige Arbeitsfläche für allfällige Zwischenlagerung und Vormontage, Bereitstellung der angeforderten Krankapazität, etc.) trägt der Besteller die Verantwortung. Sie bilden nicht Gegenstand des Angebots.
3. Personenbezogene Daten
Der Besteller erlaubt Gerber Kran im Rahmen des Abschlusses oder der Abwicklung eines Vertrages die Bearbeitung und Nutzung von personen-und firmenbezogenen Daten. Insbesondere ist Gerber Kran zur Prüfung der Kreditwürdigkeit oder zur Geltendmachung von Forderungen ermächtigt, mit Behörden oder Unternehmen, die Kreditauskünfte erteilen oder mit Forderungseinzug befasst sind, Daten austauschen oder zu übergeben. Der Umgang mit personenbezogenen Daten erfolgt unter Einhaltung der schweizerischen Gesetzgebung zum Datenschutz.
4. Preise und Lieferung
- Preise Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer Die in Pauschalen angegebenen Preise verstehen sich stets für reibungslose Arbeitsabläufe. Sollten Mehraufwände entstehen, ist Gerber Kran AG berechtigt, diese zusätzlich in Rechnung zu stellen.
- Lieferfristen Die Lieferfrist ist verbindlich und beginnt frühestens mit Vertragsabschluss und sofern der Besteller Gerber Kran alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt und allfällig vereinbarte Anzahlungen geleistet hat. Die Lieferfrist wird im Falle höherer Gewalt, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung und bei Betriebsstörungen bei Gerber Kran oder Zulieferern entsprechend verlängert.
- Transport Die Transportkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Wenn die Ware zum vereinbarten Liefertermin nicht beim Besteller abgeliefert werden kann und aufgrund dessen wieder abtransportiert werden muss, können dem Kunden die Transportkosten auferlegt werden. Der Entscheid, ob die Ware geliefert und auf der Baustelle platziert werden kann, obliegt Gerber Kran.
- Annahme Vertragsgegenstand und Mängelrüge Die bestellten Gegenstände sind nach Erhalt umgehend zu kontrollieren. Wenn der Besteller bei der Ankunft der Ware Schäden oder Mängel feststellt, ist er gehalten, diese Gerber Kran unverzüglich zu melden. Wo dies zur Sicherung des Beweises notwendig ist, hat er ein von den Beteiligten unterzeichnetes Protokoll aufnehmen zu lassen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn nicht innert 10 Kalendertagen bei Gerber Kran eine schriftliche Mängelrüge eintrifft.
- Montage und Demontage Montage und Demontage werden grundsätzlich durch Gerber Kran durchgeführt, ausser es wurde anders vereinbart. Die Kosten für Montage und Demontage gehen zu Lasten des Bestellers. Können die Monteure ohne ihr oder das Verschulden von Gerber Kran eine Arbeit nicht beginnen oder weiterführen, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers. Die notwendigen Hilfskräfte und Montageeinrichtungen sind durch den Besteller rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Von Gerber Kran nicht zu vertretende Umstände wie schlechte Witterung, Hindernisse (Strom., Telefonleitungen etc.), nicht vertragskonforme Baustellenvorbereitung, usw. können eine Terminverschiebung zur Folge haben, aus welchem der Besteller weder ein Recht auf Rückzug des Auftrags noch auf Schadenersatz ableiten kann.
5. Zahlungsfrist
Unter Vorbehalt anderslautender Vereinbarungen werden sämtliche Zahlungen 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
6. Kranmontage und -demontage
Die Zufahrt für die Transport -und allenfalls Autokranfahrzeuge bis unmittelbar zum Kranstandort wird durch den Besteller geräumt und ausreichend befestigt. Der Untergrund muss sowohl die Achslasten der Transportfahrzeuge und des Autokrans, als auch die Stützdrücke des Autokrans aufnehmen können. Der Leistungsumfang für die Montage / Demontage beginnt ab Oberkante des Fundamentes / Schienenoberkante bis zur Oberkante des Krans inkl. Inbetriebnahme und Lasteichung bzw. bis zur Betriebsbereitschaft. Gerber Kran haftet nur für Beschädigungen an Zufahrt, Grundstücken, Umgebung, etc. durch Transportfahrzeuge oder Autokrane, welche nachweislich durch sie verursacht wurden.
7. Eigentumsvorbehalt bei Verkaufsobjekten
Die gelieferten Verkaufsobjekte verbleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Kosten im Eigentum von Gerber Kran. Sie dürfen bis zum Eigentumsübergang nicht verpfändet, verkauft und auch nicht an Dritte vermietet werden. Gerber Kran ist ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers in das Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
8. Verzug des Bestellers bei Verkauf
Befindet sich der Besteller im Verzug, behält sich Gerber Kran das Recht vor, vom Vertrag zurück zu treten und die gelieferten Objekte zurück zu fordern. Ein Verzug tritt bereits ein bei der verspäteten Leistung oder Nichtleistung einer Teilzahlung. Werden vereinbarte Teilzahlungen nicht bis spätestens 30 Tage nach deren Fälligkeit geleistet, so wird der gesamte Restbetrag fällig. Spricht Gerber Kran den Vertragsrücktritt aus, ist der Besteller zu folgenden Leistungen verpflichtet:
- Zahlung von Mietzins in Höhe von 5% des vereinbarten Kaufpreises für jeden vollen oder angebrochenen Monat ab Lieferung bis zur Rückgabe der gelieferten Sache;
- Leistung von Schadenersatz für allfällige ausserordentliche Abnützung und für Beschädigungen der gelieferten Sache;
- Bezahlung der Demontage-, Transport-und Versicherungskosten für die Rücksendung und allfälliger weiterer damit verbundener Kosten. Der Besteller schuldet diese Leistungen auch ohne Vorliegen eines Verschuldens.
9. Versicherungen beim Kauf
Der Besteller ist beim Kauf eines Krans verpflichtet, mit Wirkung ab Gefahrenübergang für die nicht oder nicht voll bezahlten Objekte sämtliche Versicherungen abzuschliessen, wie beispielsweise Diebstahl-, Feuer-, Explosions-, Elementarschaden-, Transport-, Maschinen-und/oder Maschinenkasko-und Montageversicherung. Seine sich daraus ergebenden Ansprüche auf Versicherungsleistungen tritt er an Gerber Kran ab. Ist der Besteller nicht in der Lage, den Abschluss der notwendigen Versicherungen nachzuweisen, so ist Gerber Kran berechtigt, diese zu seinen Lasten selbst abzuschliessen. Der Besteller hat Gerber Kran jeden Schadenfall unverzüglich zu melden.
10. Garantie und Haftung
- Bei Kauf eines neuen Objekts leistet Gerber Kran gemäss Vorgaben des Herstellers Garantie für richtige Konstruktion, zweckentsprechende Qualität des verwendeten Materials und einwandfreie Ausführung. Wechseln die gelieferten Objekte vor Ablauf der ordentlichen Garantiezeit den Eigentümer, so endet die Garantie gegenüber Gerber Kran zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges. Mängel, welche während der Garantiezeit entdeckt werden, sind unverzüglich Gerber Kran zu melden. Von der Garantie gedeckte Mängel werden so schnell wie möglich kostenlos behoben und die entsprechenden Teile ersetzt.
- Ausserhalb der oben beschriebenen Garantie wird jegliche Haftung im gesetzlich möglichen Rahmen ausgeschlossen. Insbesondere haftet Gerber Kran nicht für
- gebrauchte Objekte,
- nicht von ihr geliefertes Material,
- nicht durch sie durchgeführte Montage-und Demontagearbeiten,
- Objekte, an denen ohne ihre Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vorgenommen wurden,
- Beschädigungen jeglicher Art, die auf normalen Verschleiss, falsche oder gewaltsame Behandlung, übermässige Inanspruchnahme, ungenügende Fundamente, ungeeignete Bedienung und Wartung, Einfrieren, Verwendung ungeeigneter Materialien und Schmiermittel, Unfälle, höhere Gewalt und dergleichen zurückzuführen sind sowie
- Handelsware oder Material von Unterlieferanten.
Ebenfalls wird keine Haftung übernommen für den Fall, dass vom Besteller Änderungen (insbesondere zusätzliche Einbauten am Objekt) vorgenommen werden. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche wie z.B. Minderung oder Wandelung und jede weitere Haftung von Gerber Kran für direkte oder indirekte Schäden des Bestellers ausdrücklich ausgeschlossen.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterstehen schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien wird unter Vorbehalt zwingender Gerichtsstände der Sitz von Gerber Kran als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart.