Mietbedingungen
Allgemeine Bedingungen für Miete und Montage/Demontage
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden AllgemeinenBedingungen für Miete und Montage / Demontagegelten für sämtliche Rechte und Pflichten, welche aus der Vermietung von Objekten durch Gerber Kran AG (nachfolgend Gerber Kran) entstehen. Abweichungen davon sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind.
2. Mietdauer
Die Miete ist geschuldet ab dem vereinbarten Liefertag. Das Mietverhältnis dauert bis und mit dem vereinbarten Kündigungstermin.
3. Rechte und Pflichten am Mietobjekt
- Gerber Kran überlässt dem Mieter die in den Lieferungsunterlagen näher bezeichneten Geräte samt Bedienungsanleitung zur Benützung innerhalb der Schweiz.
- Der Mieter ankennt die Betriebs- und Wartungsvorschriften des Herstellers und / oder des Lieferanten sowie Weisungen betreffend sachgemässe Verwendung und zulässige Belastung und erklärt, diese stets strikt einzuhalten.
- Der Mieter hat die Mietsache von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, Gerber Kran unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die Mietsache gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen wird oder in sonstiger Weise verlustig geht. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
4. Verzug
Bei Zahlungsverzug des Mieters setzt ihm Gerber Kran eine Frist von 10 Kalendertagen für die Zahlung des noch offenen Mietzinses. Zahlt der Mieter die offene Forderung nicht innerhalb dieser Frist, ist Gerber Kran zur sofortigen Auflösung des Mietvertrags berechtigt. Im Falle der Vertragsauflösung ist Gerber Kran ermächtigt, das Mietobjekt beim Mieter mit Kostentragung zu Lasten des Mieters abzuholen.
5. Montage und Demontage
- Für die Tragfähigkeit des Fundamentes bzw. der Schienenanlage sowie des Untergrunds ist der Mieter verantwortlich. Ohne anderslautende Vereinbarung muss das für die Kranabstützung benötigte Unterbaumaterial bauseits zur Verfügung gestellt werden.
- Eine ausreichende Stromversorgung obliegt dem Mieter.
- Der Kunde ist für die Leistung sämtlicher Vorarbeiten sowie für das Einholen aller nötigen Bewilligungen verantwortlich.
- Die fürdie Lasteichung benötigten Gewichte müssen vom Kunden auf seine Kosten gemäss den Angaben von Gerber Kranzur Verfügung gestellt werden.
- Ist bei Abschluss der Arbeiten kein Vertreter des Kunden zur Abnahme vor Ort, so gilt die Lieferung stillschweigend und ohne Mangelanspruch als akzeptiert.
- Anpassungenan der ursprünglichen Bestellung sind mindestens 2 Arbeitstage vor Montage resp. Demontage schriftlich gegenüber Gerber Kran anzubringen. Allfällig daraus erwachsende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Der Leistungsumfang für die Montage / Demontage beginnt ab Unterkante des Fundamentes / Oberkante Schiene bis zur Oberkante des Krans inkl. Inbetriebnahme und Lasteichung bzw. bis zur Betriebsbereitschaft.
6. Haftung
Der Mieter haftet während der Mietdauer und bis zur Rückgabe für jeden Verlust und / oder jede Beschädigung des Mietobjektes und die im Zusammenhang damit entstehenden Kosten ohne Rücksicht darauf, ob sie durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurde. Gerber Kran haftet für den funktionstüchtigen und betriebssicheren Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe. Für Schäden, die dem Mieter aus dem Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet Gerber Kran nicht, es sei denn, Gerber Kran hat den Schaden aufgrund von Absicht oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Haftung von Gerber Kran aus Mietvertrag ist vorstehend abschliessend geregelt.
7. Mietfunkfernsteuerung
Gerber Kran AG ist bemüht, ihre Mietfunksteuerungen auf dem neusten Stand der Technik zu halten. Dazu werden sie laufend überprüft und ergänzt. Trotz dieser Bemühungen können Fremdstörungen nicht ausgeschlossen werden. Für Fremdstörungen wird jegliche Haftung von Gerber Kran abbedungen.
8. Pflichten des Mieters
- Prüfung
Der Mieter hat das Mietobjekt sofort nach Erhalt zu prüfen und Gerber Kran allfällige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern innert 8 Kalendertagen seit Übergabe des Mietobjektes am Empfangsort bzw. seit Abholung desselben keine Mängelrüge eintrifft, gilt das Mietobjekt als genehmigt. Die Rüge von Mängeln, die keinen Betriebsunterbruch zur Folge haben, entheben den Mieter nicht von der Pflicht zur termingerechten Bezahlung des Mietzinses. - Betrieb und Betriebssicherheit
Der Mietkran darf nur durch ausgewiesene Kranführer bedient werden. Der Mieter ist gegenüber seinen Arbeitnehmern für den betriebssicheren Zustand des Mietobjektes direkt verantwortlich. Für Krane liegt die Verantwortung insbesondere beim Kranbetreiber. Wenn der Kran einem Drittunternehmen zur Verfügung gestellt wird, ist der Krankbetreiber dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Kranverordnung vom 27. September 1999 (SR 832.312.15) eingehalten werden, sofern die betreffenden Unternehmen nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbaren. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Krans (namentlich Kranverordnung vom 27. September 1999 sowie der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983). - Unterhaltspflichten und Reparaturen
Der Mieter hat das Mietobjekt mit aller Sorgfalt zu behandeln und sachgemäss zu benutzen. Allfälliger Reparaturbedarf wird Gerber Kran durch den Mieter unverzüglich gemeldet. Der Mieter darf nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Gerber Kran selbst Reparaturen vornehmen. Ansonsten trägt er die Kosten und die Verantwortung selbst und haftet für sämtliche direkten oder indirekten Schäden aus unsachgemässer Reparaturarbeit. Die erforderlichen Ersatzteile sind in jedem Fall bei Gerber Krananzufordern.
9. Versicherungen und Selbstbehalt
Der Mieter ist mit Wirkung ab Mietbeginn und bis und mit Rückgabe des Mietobjektes für alle durch ihn verursachten Schäden am oder aus dem Mietobjekt verantwortlich. Diese Risiken werden durch Gerber Kran auf Kosten des Mieters mittels Einschlusses des Mieters in bestehende Versicherungsverträge von Gerber Kran versichert (namentlich Transportversicherung und Technische Versicherung mit dem jeweils geltenden Selbstbehalt zu Lasten des Mieters in Höhe von aktuell CHF 1’000.00 je Versicherung und je Ereignis, siehe zusätzlich Dokument «Information Versicherung Krane Gerber Kran AG»). Allfällige Folgekosten welche durch einen Ausfall / Stillstand des Mietkrans verursacht werden, können nicht aufGerber Kran überwälzt werden.
10. Beendigung
- Rückgabe
Gerber Kran holt das Mietobjekt am Lieferort ab. Die Abmeldung des Mietobjekts hat durch den Mieter schriftlich spätestens 7 Kalendertage vor Abholung zu erfolgen. Bei Rückgabe wird zwischen den beiden Vertragspartnern ein Rapport erstellt. Ist bei Rückgabe des Mietobjekts kein Vertreter des Kunden vor Ort, so gelten die im Rapport festgestellten Mängel als vom Kunden akzeptiert. Allfällig erforderliche Instandstellungsarbeiten aufgrund von Mängeln oder unsachgemässer Behandlung können auf Kosten des Mieters erfolgen. - AusserordentlicheKündigung aus wichtigem Grund
Gerber Kran kann mit sofortiger Wirkung ohne vorherige Mahnung oder Fristensetzung aus wichtigem Grund den Mietvertrag ausserordentlich auflösen, wenn:
- dem Mietobjekt wegen übermässiger Beanspruchung oder mangelhaftem Unterhalt Gefahr droht und der Mieter trotz Aufforderung von Gerber Kran innert angemessener Frist keine Abhilfe schafft,
- bei Zahlungsverzug des Mieters,
- Verletzungen anderer vertraglicher Abmachungen vorliegen.